AG Heidelberg, Az.: 45 C 24/17, Urteil vom 21.06.2017
1. Die Beklagte (Ziff. 1) wird verurteilt, an die Kläger 656,45 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 114,24 € zu bezahlen.
2. Die Beklagte Ziff. 1 hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten Ziff. 2; diese fallen den Klägern zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Milosz_G/Bigstock
Die Parteien sind jetzt noch eine Wohnungseigentümergemeinschaft und die Eigentümer einer Wohnung. Sie streiten um die Kosten einer Rohrreparatur.
In II. § 3 Nr. 3 Unter-Nr. 5 der Teilungserklärung (TE) heißt es, dass insbesondere die Zu- und Ableitungen der Versorgungs- und Entwässerungsanlagen jeder Art von den Hauptsträngen an, soweit diese Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne der §§ 93 bis 95 BGB sind, zum Sondereigentum gehören.
In der Eigentümerversammlung vom 23.06.2014 wurde beschlossen, dass unter anderem Schäden an Entwässerungsleitungen, die gem. TE im Sondereigentum stehen, zu Lasten des jeweiligen Sondereigentümers gehen (AS 135: Eventuelle Leitungswasserschäden einschließlich deren Folgeschäden an Versorgungs- und/oder Entwässerungsleitungen, die gem. Definition der TE im Sondereigentum stehen, gehen zu Lasten des jeweiligen Sondereigentümers und dürfen nicht über die Gemeinschaft abgerechnet bzw. deren Versicherung gemeldet werden.).
In dem Objekt traten in den vergangenen Jahren wiederholt Rohrbrüche von Abwasserleitungen auf, die erkennen ließen, dass das Rohrsystem einer Grundsanierung bedarf. Die Rohre haben sich im Lauf der Jahre zugesetzt und sind zum Teil brüchig.
In Kenntnis dessen fassten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 08.06.2015 den Beschluss, dass die Firma x Rohrrei[…]