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Kreuzfahrtreisevertrag – Rücktritt wegen Corona-Pandemie

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LG Rostock – Az.: 1 O 211/20 – Urteil vom 21.08.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.538,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger macht aus eigenem resp. abgetretenem Recht reisevertragliche Ansprüche nach Rücktritt von einem Kreuzfahrtreisevertrag geltend. Die vom Kläger und seiner Ehefrau gebuchte Kreuzfahrt sollte vom 02.02.2020 bis zum 14.02.2020 von Singapur nach Hongkong führen.

Am 31.01.2020 trat der Kläger zusammen mit Frau … von der Reise zurück. Die Beklagte erstattete 291,50 EUR.

Vor der Reise hat die Beklagte dem Kläger bereits mitgeteilt, dass ein Landgang auf einer Insel der Philippinen entfallen werde. Später teilte die Beklagte mit, dass 2 Landgänge in Hongkong entfallen würden.

Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Aufgrund der erheblichen Routenänderung und der aufkommenden Corona-Pandemie sei er zum Rücktritt berechtigt gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.538,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt sich gegen die Klage wie folgt: Die Routenänderung sei durch die Corona-Pandemie bedingt gewesen. Eine solche Änderung der Route habe der Kläger hinnehmen müssen. Der Beklagten stehe deshalb eine Stornogebühr zu, mit der sie gegen die Klageforderung aufrechne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagten steht eine Stornogebühr nicht zu, weil der Kläger bzw. seine Ehefrau zu recht vom Vertrag zurückgetreten ist.

1.

(Symbolfoto: Von Andy Dean Photography/Shutterstock.com)

Nach § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter abweichend […]


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