LG Berlin, Az.: 67 S 416/16, Beschluss vom 23.05.2017
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
I.
Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, das sie offensichtlich unbegründet ist und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat dem Kläger rechtsfehlerfrei in dem aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Umfang Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Vornahme von Schönheitsreparaturen, insbesondere Wände und Decken in weißer Farbe zu streichen, zuerkannt.
Symbolfoto: StudioDin/BigstockMit zutreffenden Gründen, auf welche die Kammer vollumfänglich Bezug nimmt, hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung der Beklagten sowohl zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als auch Mängelbeseitigungsarbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 01.04.2014 bejaht. Vor allem machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, es sei zwischen den Parteien lediglich ein unrenovierter Wohnungszustand als vertragsgemäßer Zustand vereinbart worden. Insoweit war wegen § 11 und des § 17 Nr. 7 des Mietvertrags vom 01.04.2003 und unter Heranziehung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB nämlich davon auszugehen, dass die Parteien übereinstimmend sowohl eine uneingeschränkte Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als auch eine umfangreiche Renovierungspflicht des Klägers für die gesamte streitgegenständliche Wohnung regeln wollten, die lediglich vermieterseits vergütet wurde. Insbesondere die ausdrückliche vertragliche Aufnahme der Klausel des § 17 Nr. 7 spricht für dieses Auslegungsergebnis, da diese andernfalls ohne Aussagekraft wäre.
Hiervon ausgehend standen dem Kläger die Schönheitsreparaturen vollumfänglich in dem aus Ziffer 1 b) ersichtlichen Umfang zu.
Der Kläger konnte den von den Beklagten angebotenen Anstrich von Wänden und Decken in Gelbtönen ablehnen und stattdessen die Vornahme in weißer Farbe verlangen, weil ihm ein dahingehender Anspruch zusteht. Dies hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.
Die Wohnung als verfassungsrechtlich geschützter, räumlicher abgegrenz[…]