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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wechselbezüglichkeit gemeinschaftliches Testament bei kinderlos gebliebenen Ehegatten

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 82/21 – Beschluss vom 11.04.2022

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen (richtigerweise: AG Ratingen) vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Erblasser ist kinderlos verstorben. Zusammen mit seiner im Juni 2012 vorverstorbenen Ehefrau hat er zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen. Durch handschriftlich verfasstes Testament vom 9. Januar 1997 haben sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Durch handschriftliche Erklärung vom 26. Juli 2004 haben der Erblasser und seine Ehefrau Folgendes verfügt:

„Im Falle unseres Todes setzen wir folgende Personen als Erben ein:

1. … (lies: Der Beteiligte zu 1.) soll die Hälfte unseres Barvermögens und der Eigentumswohnung bekommen.

2. … (lies: Die Beteiligte zu 3.) soll ein Viertel unseres Barvermögens und der Eigentumswohnung bekommen.

3. … H.R. soll ein Viertel unseres Barvermögens und der Eigentumswohnung bekommen.

4. Die Lebensversicherung … auf … (lies: den Erblasser) … soll zu 100 % an …(lies: den Beteiligten zu 1.) ausgezahlt werden.

5. Unser Urnengrab und die Grabpflege sowie die Beerdigungskosten und die Bewirtung der Trauergäste sind in gleichen Teilen von den Erben zu bezahlen.“

Beide letztwilligen Verfügungen sind auf ein und demselben Papierbogen niedergeschrieben. Als Schlusserben bedacht haben die Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament mit der Beteiligten zu 3. eine Nichte des Erblassers, mit dem Beteiligten zu 1. einen Neffen der Ehefrau des Erblassers sowie mit H.R. eine Nichte der Ehefrau des Erblassers. Die letztgenannte Miterbin ist im Jahre 2012 kinderlos vorverstorben.

Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser unter dem 14. Dezember 2015 eine weitere testamentarische Verfügung getroffen. Das handschriftliche Testament lautet auszugsweise:

„Mein letzter Wille

Nach meinem Tod setze ich, …, folgende Personen als meine Erben ein:

1. … (lies: Dem Beteiligten zu 1. und seiner Ehefrau), …, vererbe ich die Eigentumswohnung Nr. 2 und Garage Nr. 9 …

2. … (lies: M.R.), …, vererbe ich ein Achtel meines Barvermögens.

3. …, …, vererbe ich ein Achtel meines Barvermögens.

4. … (lies: Der Beteiligten zu 3.), …, vererbe ich ein Achtel meines Barvermögens. Auß[…]


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