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Rente wegen voller Erwerbsminderung bei auf Zeit bei verschlossenem Arbeitsmarkt

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SG Augsburg – Az.: S 1 R 450/11 – Urteil vom 25.10.2011

I. In Abänderung des Bescheides vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2011 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 zu gewähren.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1974 geborene Klägerin hat den erlernten Beruf der Friseurin nie ausgeübt. Versicherungspflichtig war sie zuletzt als PC-Montiererin bzw. Packerin bis 05.07.2009 tätig. Seitdem ist sie arbeitsunfähig krank. Ein erster Rentenantrag vom Februar 2010 blieb ohne Erfolg. Eine von der Beklagten im September 2010 angebotene Maßnahme der medizinischen Rehabilitation hat die Klägerin nicht angenommen. Nach dem Schwerbehindertenrecht ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt.

Am 27.09.2010 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Nervenarzt Dr. S … In seinem Gutachten vom 01.04.2010 bescheinigte er der Klägerin eine Migräne sowie eine Persönlichkeitsstörung und eine depressive Störung. Insgesamt sei sie jedoch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Mit Bescheid vom 06.10.2010 lehnte die Beklagte daher den Antrag als unbegründet ab. Auf den Widerspruch der Klägerin führte sie eine weitere Begutachtung durch den Nervenarzt Dr. R. durch. In seinem Gutachten vom 22.03.2011 bescheinigte dieser der Klägerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, eine aktuell remittierte rezidivierende depressive Störung sowie neben einer Migräne eine Adipositas bei erhöhter Kalorienzufuhr und eine essenzielle arterielle Hypertonie. Insgesamt hielt er die Klägerin für noch in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Schichtbedingungen und ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und die Verantwortung vollschichtig auszuüben. Die Beklagte schloss sich dieser Einschätzung an und wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 25.03.2011 zurück.

Ohne nähere Begründung erhob die Klägerin gegen diese Verwaltungsentscheidung Klage zum Sozialgericht Augsburg. Die Kammer hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Hausarzt Dr. D. berichtet von arterieller[…]


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