LG Osnabrück – Az.: 1 S 261/17 – Urteil vom 13.12.2017
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.06.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 936,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2017 sowie 664,62 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2017 zu zahlen; die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 19.02.2017 bis zum 22.02.2017 aus 1601,08 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %; von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 38 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2486,16 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
(Symbolfoto: Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)Die Klägerin befuhr mit dem zum damaligen Zeitpunkt in ihrem Eigentum stehenden VW Touran, amtliches Kennzeichen O., am 29.10.2016 gegen 9:35 Uhr die H-Straße in B.. Die Klägerin fuhr auf dieser Straße geradeaus; dabei hielt sie sich nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern fuhr mittig auf der H-Straße. Im weiteren Verlauf mündete von links die Zufahrt zu den Hausnummern 26 bis 28 in die H-Straße ein. Als sich die Klägerin im Bereich dieser Einmündung befand, bog der Beklagte zu 1) mit seinem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw, amtliches Kennzeichen O., aus der Einmündung kommend nach rechts in die H-Straße ein, wobei er das Vorfahrtsrecht der entgegen kommenden Klägerin nicht beachtete. Dabei war sowohl für den Beklagten zu 1) die Sicht nach rechts auf die H-Straße als auch für die Klägerin die Sicht in den Einmündungsbereich wegen einer Hecke eingeschränkt. Es kam […]