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Wohnraummietvertrag: Kündigung bei Nichtzahlung der Kaution

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AG Neukölln, Az.: 16 C 430/07, Teilurteil vom 11.04.2008 1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm im Hause … Berlin, innegehaltenen Wohnräumlichkeiten im Quergebäude, EG Mitte, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Balkon/Terrasse und Keller zum 31. Mai 2008 zu räumen und geräumt an die Klägerin, zu Händen der … Berlin, herauszugeben. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.073,50 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 1.3.2007 die Wohnung … Quergebäude EG Mitte, … B. In § 21 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien, dass der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von 709,00 Euro in bar zu leisten. Die vereinbarte Nettomiete betrug 236,50 Euro. In § 10 des Mietvertrages ist vereinbart, dass die Haltung anderer als Kleintiere, insbesondere Hundehaltung, nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet ist. Das Mietverhältnis begann zum 1.3.2007. Der Beklagte leistete die Kaution nicht. Bei dem Beklagten in der Wohnung und im Garten hielt sich wiederholt ein Staffordshire-Bullterrier Beagle Mischung auf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie oft dies der Fall war. Am 24.7.2007 beantragte der Beklagte bei der Hausverwaltung die Zustimmung zur Haltung des Staffordshire-Bullterrier Beagle Mischung. Am 1.8.2007 forderte die Klägerin den Beklagte auf, den Hund bis zum 3.8.2007 abzuschaffen. Am 27.9.2007 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen unerlaubter Hundehaltung fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit der Klageschrift vom 1.11.2007 wiederholte die Klägerin die fristlose Kündigung. Das Gericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 6.2.2008, dem Beklagten zugestellt am 11.2.2008, auf Antrag der Klägerin zur Zahlung der Kaution in Höhe von 709,00 Euro an die Klägerin verurteilt. Mit Schreiben vom 15.2.2008 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.5.2008, wegen der Nichtzahlung der Kaution. Am 21.2.2008 übersandte der Beklagte der Hausverwaltung einen Blanko-Verpfändungsvertrag der … in dem sein Name eingetragen war. Mit Schriftsatz vom 29.2.2008 wiederholte die Klägerin die Kündigung vom 15.2.2008. Die Klägerin behauptet, am 3.8.2007 sowie vom 21. bis 24.8.2007 sei der Hund bei Arbeiten in der Wohnung des Beklagten sowie im Garten anwesend gewesen. In der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2008 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur (sofortigen) Herausgabe der Wohnung zu verurteilen, hilfsweise zum 31.5.2008. Hinsichtlich der Herausgabe vor dem 31.5.2008 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 die Rücknahme der Klage erklärt, wobei sie ihr Herausgabeverlangen weiterhin auf sämtliche Kündigungen und Kündigungsgründe stützt. Der Beklagte hat der Teilrücknahme nicht zugestimmt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm im Hause … Berlin, innegehaltenen Wohnräumlichkeiten im Quergebäude, EG Mitte, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Balkon/Terrasse und Keller zum 31. Mai 2008 zu räumen und geräumt an die Klägerin, zu Händen der … Berlin, herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, dass die Wohnung zahlreiche Mängel aufweise und er Eigenleistungen an der Wohnung erbracht habe. Er bestreitet den Zugang der Kündigung vom 27.9….


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