Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummietvertrag: Kündigung bei Nichtzahlung der Kaution

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de

AG Neukölln, Az.: 16 C 430/07, Teilurteil vom 11.04.2008

1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm im Hause … Berlin, innegehaltenen Wohnräumlichkeiten im Quergebäude, EG Mitte, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Balkon/Terrasse und Keller zum 31. Mai 2008 zu räumen und geräumt an die Klägerin, zu Händen der … Berlin, herauszugeben.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.073,50 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Foto: Mazirama/Bigstock

Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 1.3.2007 die Wohnung … Quergebäude EG Mitte, … B. In § 21 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien, dass der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von 709,00 Euro in bar zu leisten. Die vereinbarte Nettomiete betrug 236,50 Euro. In § 10 des Mietvertrages ist vereinbart, dass die Haltung anderer als Kleintiere, insbesondere Hundehaltung, nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet ist. Das Mietverhältnis begann zum 1.3.2007.

Der Beklagte leistete die Kaution nicht.

Bei dem Beklagten in der Wohnung und im Garten hielt sich wiederholt ein Staffordshire-Bullterrier Beagle Mischung auf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie oft dies der Fall war.

Am 24.7.2007 beantragte der Beklagte bei der Hausverwaltung die Zustimmung zur Haltung des Staffordshire-Bullterrier Beagle Mischung. Am 1.8.2007 forderte die Klägerin den Beklagte auf, den Hund bis zum 3.8.2007 abzuschaffen.

Am 27.9.2007 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen unerlaubter Hundehaltung fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit der Klageschrift vom 1.11.2007 wiederholte die Klägerin die fristlose Kündigung.

Das Gericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 6.2.2008, dem Beklagten zugestellt am 11.2.2008, auf Antrag der Klägerin zur Zahlung der Kaution in Höhe von 709,00 Euro an die Klägerin verurteilt.

Mit Schreiben vom 15.2.2008 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.5.200[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv