KG Berlin
Az: 8 W 38/10
Beschluss vom 26.08.2010
Auf die Beschwerde des Klägers vom 07. Juli 2010 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2010 abgeändert:
Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) wird auf 5.666,16 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten mit dem Klageantrag zu 1) die Zahlung von Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln in den von ihm aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 03. Juni/08. Juni 2004 gemieteten Gewerberäumen zum Betrieb einer Arztpraxis sowie mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung, dass er zur Minderung des Mietzinses in Höhe von 20 %, mithin eines Betrages von 472,18 EUR, seit November 2009 berechtigt ist. Das Landgericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 2) auf 19.831,56 EUR – den dreieinhalbfachen Jahresminderungsbetrag – festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger, der der Auffassung ist, dass für die Bewertung des Feststellungsantrages auf den Jahresminderungsbetrag der Mietminderung abzustellen sei.
II .
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Der Streitwert für die Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung ist gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Der Kläger begehrt eine monatliche Mietminderung von 20 %, mithin in Höhe von 472,18 EUR, so dass der Streitwert 12 x 472,18 EUR = 5.666,16 EUR beträgt.
a)
Es ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, wie der Gebührenstreitwert nach dem seit dem 01. Juni 2004 geltenden Kostenrecht zu bemessen ist. Teilweise wird angenommen, dass § 41 Abs. 5 GKG zumindest entsprechend auch für Feststellungsklagen über die Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Minderung gelte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, Anh. § 3 ZPO, Rdnr. 82; Hart[…]