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Behandlungsfehler – Entfernung/Neueinsetzung 2 Zahnimplantate – Schmerzensgeld

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1562/19 – Urteil vom 14.01.2020

I. Auf die Berufung der Klägerin – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14.06.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung der Klägerin durch die Beklagten in der Zeit vom 05.12.2012 bis 21.10.2013 entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 57 % und tragen die Beklagten 43 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 52 % und tragen die Beklagten 48 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.

(Symbolfoto: Von labden/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Freistellung von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für vergangene und zukünftige materielle Schäden aufgrund einer zahnmedizinischen Implantatbehandlung in der Zeit vom 05.12.2012 bis 21.10.2013.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom […]


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