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Nicht autorisierte Überweisung – Rückzahlungsanspruch

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Die Frage nach der Rechtmäßigkeit und den rechtlichen Folgen von nicht autorisierten Überweisungen ist ein zentrales Thema im Bankrecht. Insbesondere geht es darum, welche Rechte und Pflichten sowohl der Bankkunde als auch das Kreditinstitut in solchen Fällen haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 75/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Nicht autorisierte Überweisung: Kläger behaupten, Überweisungsauftrag nicht selbst unterschrieben zu haben.
Bankposition: Beklagte (Bank) argumentiert, Unterschriften seien echt und vergleicht sie mit früheren Dokumenten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kläger hätten nach Erhalt des Kontoauszugs sofort Widerspruch einlegen müssen.
Haftungsfreistellung: Durch Bestätigung der Haftungsfreistellung bei Faxaufträgen entsteht kein weiterer Anspruch.
Gerichtsentscheidung: Klage ist zulässig, aber unbegründet. Kein Anspruch gemäß § 675u BGB.
Beweislage: Gericht sieht keine Notwendigkeit für graphologisches Gutachten und glaubt, dass die Bank den Auftrag auch bei genauer Prüfung ausgeführt hätte.
Fazit: Kläger müssen als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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Die Kernfrage des Falles
Rechtliche Folgen nicht autorisierter Überweisungen im Fokus: Klage, Haftung und Gerichtsentscheidung. (Symbolfoto: Miha Creative /Shutterstock.com)

Im vorliegenden Fall vor dem LG Wiesbaden (Az.: 3 O 75/15) ging es um eine nicht autorisierte Überweisung. Die Kläger behaupteten, dass sie den streitgegenständlichen Überweisungsauftrag nicht persönlich unterschrieben hätten. Sie forderten daher eine Rückzahlung. Die Beklagte, also die Bank, hielt dagegen, dass der Überweisungsauftrag tatsächlich von den Klägern unterschrieben wurde. Dies begründete sie durch den Vergleich der Unterschriften mit anderen Dokumenten, die die Kläger in der Vergangenheit unterzeichnet hatten.
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