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Sturmschaden – Nachweis durch Wetterstation – Mindestwindstärke von 8

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Oberlandesgericht Brandenburgisch – Az.: 11 U 174/17 – Urteil vom 26.01.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (betreffend die Widerklage) – das am 07.11.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 6 O 284/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Klägerin 48 % und der Beklagte 52 % zur Last.

III. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt € 35.757,10.
Gründe
I.

Die Prozessparteien streiten – in der Berufungsinstanz im Rahmen von Klage und Widerklage bei übereinstimmender Erledigungserklärung des negativen Feststellungsbegehrens betreffend zwei bereits regulierte Schadensfälle (LGU 2 und 4 f.; GA IV 716, 717) – über die Abwicklung mehrerer Sturmschäden, zu denen es laut dem bestrittenen klägerischen Vorbringen insbesondere an dem ziegelgedeckten Satteldach eines als Stall beziehungsweise Scheune genutzten Nebengebäudes auf dem Anwesen … Straße … in … /Ortsteil … gekommen ist. Die Klägerin, der die Liegenschaft gehört, hatte bei der Beklagten, einem Kompositversicherer, laut dem ab 02.05.2011 gültigen dritten Nachtrag zur Agrarpolice Nr. … (Abschrift Anl. B1/GA III 665 ff.) – unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die …-Agrarpolice (…-AGP 2008), Stand 01.01.2011 (Kopie Anl. B1/GA I 52 ff.) – mehrere Versicherungen genommen, darunter eine Gebäudeversicherung für Wirtschaftsgebäude zum Neuwert, die eine Sturm- und Hagelversicherung einschließt. Einen ihr für den 11.09.2011 gemeldeten Sturmschaden hat die Berufungsführerin – nach Einholung einer Stellungnahme ihres Privatsachverständigen R… S… vom 04.10.2011 (Kopie Anl. B7/GA I 65 ff.) – mit € 9.000,86 reguliert. Aufgrund eines ihr für den 20.06.2013 angezeigten weiteren Sturmschadens zahlte sie – basierend auf der […]


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