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Unterlassungsanspruch von Wettbewerbstätigkeiten durch einen Arbeitnehmer

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BAG, Az.: 3 AZR 442/68, Beschluss vom 17.10.1969

1. Wegen Erledigung der Hauptsache sind die Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. März 1968 — 7 Ca 176/68 — und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. August 1968 — 1 Sa 331/68 — gegenstandslos, soweit sie sich über die Verpflichtung des Beklagten, die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen zu unterlassen (Klageantrag zu 2), verhalten und hierzu über die Kosten entschieden haben. Insoweit trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Beklagte hat das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. August 1968 — 1 Sa 331/68 — verloren, soweit es über die Verpflichtung des Beklagten zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bei der Klägerin (Klageantrag zu 1) entschieden hat. Insoweit trägt der Beklagte die Kosten der Revision.
Gründe
Symbolfoto: Piotr Adamowicz/Bigstock

I. Die Klägerin betreibt, neuerdings in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, in zahlreichen deutschen Städten Warenhäuser. Der Beklagte war bei ihr seit 1. April 1961, zuletzt als Einkaufssubstitut, angestellt. Der Arbeitsvertrag war mit Jahresfrist zum Monatsende kündbar. Am 27. November 1967 kündigte der Beklagte und bat darum, daß er bis spätestens Jahresende ausscheiden könne. Dies lehnte die Klägerin ab. Daraufhin kündigte der Beklagte am 5. Januar 1968 fristlos. Seitdem war er bei der Firma W GmbH, …, K, oder bei der Firma M, … KG, K, angestellt. Beide Unternehmen sind miteinander verflochten; sie haben dieselbe Anschrift. Ihr Warensortiment deckt sich mindestens teilweise mit dem der Klägerin.

Mit einem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seinen Dienstpflichten gegenüber der Klägerin sofort wieder nachzukommen, war die Klägerin in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

Mit einem zweiten Hauptantrag, den Beklagten zu verurteilen, vor Ablauf des 30. November 1968 jede Tätigkeit für ein anderes Unternehmen zu unterlassen, ist die Klägerin in den Vorinstanzen nicht durchgedrungen. Hingegen hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten auf einen entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, es vor dem Ablauf des 30. November 1968 zu unterlassen, bei den Firmen W oder M tätig zu sein […]


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