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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erlaubniserteilung zur Nutzung von Cannabis für Schmerztherapie

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VG Köln – Az.: 7 K 2118/15 – Urteil vom 30.01.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte unter dem 28.01.2013 die Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Hanfpflanzen zur medizinischen Selbstversorgung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM. Hilfsweise wurde eine Erlaubnis für den Erwerb von Cannabisblüten beantragt.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger leide nach der Operation eines Hirntumors an erheblichen Schmerzen und Anfällen. Ferner sei er an allen drei Formen der Hepatitis (A, B und C) erkrankt. Seit 2006 seien gegen den Kläger mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Anbaus und des Besitzes von Cannabispflanzen durchgeführt worden, die jedoch ohne Verurteilung eingestellt worden seien. In diesen Verfahren sei von zwei Ärzten bestätigt worden, dass die Beschwerden des Klägers nur durch den zusätzlichen Konsum von natürlichen Cannabisprodukten effektiv behandelt werden könnten. Der Einsatz von Dronabinol sei am Auftreten von schweren Nebenwirkungen gescheitert.

Zum Antrag wurde u.a. ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, D. T. , vom 21.12.2012 nachgereicht. Darin wurde bestätigt, dass der Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom nach mehreren Polytraumata in der Folge von Motorradunfällen sowie Hepatitis A, B und C habe. Nach der operativen Sanierung des Hirntumors im Jahr 1993 sei der Patient zurzeit anfallsfrei. Die kombinierte Schmerzmedikation von Codein und Cannabis ermögliche eine Teilnahme am beruflichen und gesellschaftlichen Leben. Gegenüber Polamidon bestehe eine Unverträglichkeit.

In weiteren ärztlichen Attesten vom 04.01.2013 und vom 21.06.2013 bescheinigte Herr T. , dass der Kläger außerdem an einem posttraumatischen cerebralen Anfallsleiden erkrankt sei. Andere standardisierte Konzepte zur Schmerzbekämpfung (Stufe 1-Analgetika) seien nicht ausreichend wirksam gewesen oder hätten wegen aufgetretener Nebenwirkungen, insbesondere lebertoxischer Reaktionen, beendet werden müssen (Stufe 3-Analgetika).

Mit Bescheid vom 06.03.2014 wurde dem Kläger eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von medizinischen Cannabisblüten erteilt.


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