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Sozialplanabfindung – Bezugsvoraussetzungen

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 5 Sa 239/17, Urteil vom 15.06.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Januar 2017 – 28 Ca 12626/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war seit dem 01.09.2007 bei der Beklagten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst als Verkäuferin, ab dem 01.03.2012 dann als Filialleiterin eines „B.-Shops“ in Berlin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 20.08.2007 (Bl. 13 ff. d.A.) und der Zusatzvertrag vom 16.02.2012 (Bl. 21 d.A.) zu Grunde. Zuletzt bezog die Klägerin ein Jahreszieleinkommen i.H.v. 30.769,92 € brutto. Die Beklagte zu 1 gehörte zur „E-P. Gruppe“, welche die Beklagte zu 2 im Oktober 2014 übernahm.

Zum Zwecke der sozialverträglichen Gestaltung der mit der Übernahme verbundenen Konzernumstrukturierungen schloss die Beklagte zu 2 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat am 06.02.2015 den Rahmensozialplan „Montreal“ (Bl. 22 ff. d.A.; im Folgenden: RSozPl). In § 1 Abs. 2 Buchstabe a ist hierin geregelt:

Symbolfoto: : lovelyday12/Bigstock

Dieser Sozialplan regelt den Ausgleich oder die Milderung von wirtschaftlichen oder/und sozialen Nachteilen, die Arbeitnehmern aufgrund Versetzungen, Änderungskündigungen, einvernehmlichen Arbeitsvertragsänderungen, Beendigungskündigungen, arbeitgeberseitig veranlassten Eigenkündigungen und Aufhebungsvereinbarungen im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen bis spätestens 31.12.2018 entstehen. Restrukturierungsmaßnahmen sind alle im Zuge der Zusammenführung der Konzerne T. sowie E-P. samt aller Tochtergesellschaften und der Integration aller Bereiche beider Konzerne in einen einheitlich geführten Konzern bereits umgesetzten und zukünftigen organisatorischen sowie personellen Maßnahmen und Änderungen. Alle betriebsbedingten Versetzungen, betriebsbedingten und arbeitgeberveranlassten Aufhebungsverträge und betriebsbedingten Kündigungen, die innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches dieses Rahmensozialplans erfolgen, gelten grds. als personelle Maßnahmen, die durch Restrukturierungsmaßnahmen bedingt sind. T. bleibt es nachgelassen, im Streitfall darzulegen und zu[…]


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