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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerschutzversicherung – Übergang von Ansprüchen auf Versicherer

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OLG Koblenz, Az: 12 U 1095/12, Urteil vom 12.08.2013
1. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.08.2012 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Symbolfoto: Paha_L/Bigstock

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Am 08.07.2009 um 05.35 Uhr lenkte der Kläger seinen Personenkraftwagen Citroen C2 bei …[X] auf die Bundesstraße 8 in Richtung …[Y]. Es regnete, die Fahrbahn war nass. Nach mehreren hundert Metern kam das Fahrzeug nach links von der Straße ab. Infolge des Aufpralls wurde es zerstört. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen. Vor dem Unfall hatte ein bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherter Lastkraftwagen der Beklagten zu 1. die Bundesstraße 8 dort ebenfalls in Richtung …[Y] befahren.

Der Kläger, der von der …[A] Allgemeine Versicherung AG Leistungen auf Grund einer Fahrerschutzversicherung erhalten hatte, unterzeichnete am 09.06.2011 eine „Abfindungserklärung“: „… Ich, …[B], erkläre mich wegen aller bisherigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 08.07.2009 nach Zahlung von insgesamt 85000,00 € … für endgültig abgefunden. Ich versichere, dass ich aus Anlass des ..[…]


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