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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltenstipps Hauptverhandlung im Strafverfahren

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Allgemeine Hinweise und Verhaltenstipps für den Ablauf einer Hauptverhandlung im Strafverfahren
Für die in ihrer Strafsache anstehende Hauptverhandlung möchte Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Kotz den Gang der Hauptverhandlung erläutern und einige Verhaltenstipps geben, damit Sie sich in aller Ruhe entsprechend darauf vorbereiten können.
A. Ablauf der Hauptverhandlung
Verhaltenstipps für den Angeklagten bei der Hauptverhandlung im Strafverfahren. Symbolfoto: Wavebreak Media Ltd / Bigstock

An der Hauptverhandlung nehmen neben dem Gericht noch andere Personen teil: ein/e Vertreter/in der Staatsanwalt, der/die Protokollführer/in, sowie ggf. die Zeugen sowie der/die evtl. vom Gericht bestellte/geladene Sachverständige. Darüber hinaus sind die Verhandlungen in der Regel öffentlich, d.h. es können sich interessierte Bürger als Zuschauer im Gerichtssaal befinden.
Zunächst wird die Sache aufrufen.
Im Anschluss daran wird der/die Vorsitzende die Sitzung eröffnen. In der Regel wird der/die Vorsitzende nun die bei Aufruf der Sache erschienen Zeugen über ihre Rechte und Pflichten belehren und sie sodann bitten, vor dem Verhandlungssaal bis zum Aufruf und somit zum Beginn ihrer mündlichen Vernehmung zu warten. Sind die Zeugen für einen späteren Zeitpunkt geladen, wird deren Belehrung nachgeholt.

Nach der Zeugenbelehrung werden Ihre Personalien (Name, Wohnort und Geburtsdatum) festgestellt. Hierzu müssen Sie wahrheitsgemäße Angaben machen, auch wenn Sie ansonsten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen wollen.

Anschließend verliest der/die Vertreter/in der Staatsanwaltschaft die Anklage und der/die Vorsitzende stellt fest, dass und wann die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist.
B. Verhaltenstipps für die Hauptverhandlung

Kommen Sie pünktlich zur Hauptverhandlung!
Entsorgen Sie ihr Kaugummi und nehmen Sie Ihre nichtreligiös motiviert getragene Kopfbedeckung ab!
Erheben Sie sich, wenn das Gericht den Verhandlungssaal betritt oder verlässt.
Sprechen Sie den/die Richter/in nicht mit „Euer Ehren“ o[…]


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