AG Offenbach, Az.: 39 C 65/14, Urteil vom 27.05.2016
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 962,45 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.12.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klage im Zeitpunkt ihrer Zustellung an die Beklagten am 4. und 7. April 2014 auch in Höhe weiterer 516,34 € zulässig und begründet war und sich erst durch den im Schriftsatz vom 17.4.2014 enthaltenen Verweis des Klägers auf den Netto-Reparaturpreis von nur 937,45 € in der Werkstatt der Fa. H. B. – K. u. L., E.str. …, … M., erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird auf 4.415,84 € (1.483,79 € + 2.522,05 € + 410,00 €) festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Haftung für die in einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Dabei nimmt der Kläger nimmt die beiden Beklagten in Anspruch. Die Beklagte zu 1. und Widerklägerin nimmt den Kläger und die Drittwiderbeklagte in Anspruch. Die beiden Verfahren wurden mit Beschluss vom 17.11.2014 miteinander verbunden.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 28.11.2013 auf dem I.ring in O. a.M. an der auf Anlage Nr. 4 zur Klageschrift vom 11.3.2014 gekennzeichneten Stelle, welche auf den mit der Klageschrift vom 28.3.2014 eingereichten Fotografie (Bl. 71 d.A.) und den als Anlagen B1 und B2 zu dem Schriftsatz vom 17.6.2014 eingereichten Fotografien ist (Bl. 45-48 d.A.) erkennbar.
Die Beklagte zu 1. befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Audi mit dem Kennzeichen …
die den Grünstreifen durchtrennende Verbindung zwischen den beiden Fahrbahnen des I.rings. Sie bog dann nach links ab und kam mit der Absicht zum Stehen, einen Parkplatz anzufahren, welcher sich aus ihrer Sicht in rückwärtiger Richtung befand. […]