Zahlt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre (mindestens 3 Jahre) hinweg Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer, so entsteht diesbezüglich eine betriebliche Übung. Diese betriebliche Übung gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist, dass die Zahlung von Gratifikationen freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolgt (BAG, Urteil vom 08.12.2010, Az: 10 AZR 671/09). Will ein Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich der Zahlung von Gratifikationen mit seinen Arbeitnehmern in den Arbeitsverträgen vereinbaren, muss diese Klausel eindeutig sein und darf keinen Raum für Auslegungen lassen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 1 D 356/14, Beschluss vom 10.11.2014 Der Klägerin wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. August 2014 – 3 K 787/14 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Unter entsprechender Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses wird […]