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Steinschlagschaden – Haftung des Halters eines vorausfahrenden Fahrzeugs

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LG Wiesbaden, Az.: 9 S 36/15, Urteil vom 28.01.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 03.08.2015 zu 93 C 960/15 (77) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: fizkes / Bigstock

Die Klägerin nimmt die Beklagte in deren Eigenschaft als Kfz-Haftpflichtversicherer eines LKW wegen behaupteten Steinschlagschadens auf Schadensersatz in Anspruch.

In tatsächlicher Hinsicht wird auf die Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 03.08.2015 zu 93 C 960/15 (77) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist hervorzuheben, daß der behauptete Schaden nach dem erstinstanzlichen Klägervorbringen eingetreten sein soll, als der bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW nach abgeschlossenem Einbiegemanöver aus Sicht des Zeugen H. sich bereits auf der Gegenfahrbahn befand; zudem hat die Klägerin erstinstanzlich vortragen lassen, der Zeuge H. habe sehen können, daß die Erd- und Gesteinsbrocken, welche den klägerischen PKW beschädigt hätten, zuvor von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW herabgefallen seien.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen H. stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß am 13.09.2014 gegen 9.50 Uhr auf der L 3… von dem bei der Beklagten haftpflichtversichertem LKW Gesteinsbrocken herabgefallen seien, durch welche der klägerische PKW beschädigt worden sei. Für das Amtsgericht sei nachvollziehbar, daß von einem LKW, der von einer Erddeponie auf die Straße fahre, in dem Moment, in welchem das Deponiegelände verlassen werde, Erd- und Gesteinsbrocken auf die Straße fallen könnten. Das Fahrzeug fahre zu diesem Zeitpunkt an, so daß eine ruckartige Bewegung erfolge. Zudem sei der LKW nach links in Richtung F. abgebogen, so daß auch nachvollziehbar sei, wenn Gesteinsbrocken auf die Richtungsfahrbahn des Zeugen H. gefallen seien, wo es zu der Kollision zwischen diesen und dem von dem Zeugen H. gelenkten PKW gekommen sei. Daß der LKW zuvor sandigen Aushub geladen h[…]


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