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Vernichtungsvermutung bei Testamentsvorlage in Kopie?

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AG Frankfurt – Az.: 51 VI 4443/18 F – Beschluss vom 11.05.2020

1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und zu 2) am 16.08.2018 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

2. Der Antrag der Beteiligten zu 3) und zu 4) auf Erteilung eines Erbscheins vom 07.12.2018 wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu 50 % und die Beteiligten zu 3) und zu 4) als Gesamtschuldner zu 50 % zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses zu Ziff. 1. wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) begehren einen gemeinschaftlichen Erbschein nach der Erblasserin, Frau A., geb. …, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am XX.XX.XXXX, der sie als Erben zu je ½ ausweist.

Die Beteiligten zu 3) und zu 4) begehren ebenfalls die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin, der sie als Erben zu je ½ ausweist.

Die Erblasserin, deren Ehemann B bereits am XX.XX.XXXX vorverstarb, hinterlässt drei letztwillige Verfügungen.

Mit gemeinschaftlichem Ehegattentestament vom 20.06.1967 zur Urkundennummer XXX der Urkundenrolle des Jahres 1967, Notar XXX, eröffnet durch das Amtsgericht – Nachlassgericht – Frankfurt am Main nach dem Tod des Ehemannes am XX.XX.XXXX sowie nach dem Tod der Erblasserin am XX.XX.XXXX verfügten die Eheleute unter anderem wie folgt:

„Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein, so dass also der Längstlebende von uns der alleinige Erbe des Zuerstversterbenden sein soll. […]“

Mit gemeinschaftlichem Ehegattentestament vom 12.04.1997, eröffnet durch das Amtsgericht – Nachlassgericht – Frankfurt am Main nach dem Tod des Ehemannes am XX.XX.XXXX sowie nach dem Tod der Erblasserin am XX.XX.XXXX verfügten die Eheleute unter anderem wie folgt:

„Der letzte Alleinerbe Frau A oder Herr B soll zu Hause gepflegt werden. Entweder durch eine Pflegekraft die aus dem verfügbaren Geld gezahlt wird, oder dass die Pflege von den als Erben von uns jetzt eingesetzten Personen

1) XXX [= Beteiligte zu 3)]

2) XXX [= Beteiligter zu 4)]

übernommen wird. […]“

Mit letztwilliger und hier lediglich als Kopie vorliegender Verfügung der Erblasserin vom 30.12.2010, eröffnet durch das Amtsgericht – Nachlassgericht – Frankfurt am Main am 16.04.2018 verfügte die Erblasserin schließlich wie folgt:

„Ich A enterbe XXX [= Beteiligt[…]


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