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LG Hamburg, Az.: 316 S 77/16, Urteil vom 02.05.2017
In der Sache erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 16 – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2017 für Recht:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.08.2016 (Az. 49 C 282/15) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.236,75 EUR (eintausendzweihundertsechsunddreißig 75/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 18.11.2015 zu zahlen.

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Es wird festgestellt, dass sich die weitergehende Klage in der Hauptsache erledigt hat.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 747,74 EUR (siebenhundertsiebenundvierzig 74/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 21.03.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 38% und der Beklagte 62% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer restlichen Mietkaution, der Beklagte macht widerklagend einen Nebenkostensaldo geltend.

Die Parteien verband ein Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung mit ca. 75 qm in der H. Straße 76, 2. H. Der Beklagte war Vermieter und die Klägerin Mieterin dieser Wohnung. Die im Mietvertrag vereinbarte monatliche Miete betrug 965 EUR (kalt) und 1.140 EUR (warm). Das Mietverhältnis begann zum 15.04.2008. Die Klägerin leistete zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarungsgemäß eine Kaution in Höhe von 2.895 EUR durch Übergabe eines entsprechenden Kautionssparbuches.

Mit Schreiben vom 28.02.2014 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.08.2014. Hierzu gab der Beklagte an, die Wohnung für sich und se[…]


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