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Wohnungseigentümergemeinschaft – Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters

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LG Frankfurt, Az.: 2-13 S 4/17, Beschluss vom 07.03.2017
In dem Rechtsstreit wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, die Beklagte mag binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Gründe
Symbolfoto: Pixabay

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündliche Verhandlung.

Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass – auch in der hier lediglich aus 2-Parteien bestehenden WEG – ein Anspruch der Kläger auf Bestellung eines Verwalters durch das Gericht (§ 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG) besteht. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung ohne Erfolg.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht, dass jeder Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Bestellung einer geeigneten Person zum Verwalter hat und insofern ein einklagbarer Anspruch jedes Wohnungseigentümers besteht (vgl. grdl. BGH NJW 2011, 3025 Rdnr. 11).

Ob die Bestellung eines Verwalters in jedem Falle voraussetzungslos (vgl. § 20 Abs. 2 WEG) stets ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (so Hügel/Elzer, WEG § 26 Rdnr. 70) oder aber materiell-rechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruches auf Verwalterbestellung ist, dass die Bestellung eines Verwalters dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (so Bärmann/Merle/Becker § 26 Rdnr. 282) kann hier dahinstehen, da die Bestellung eines Verwalters im konkreten Fall erforderlich ist.

Insoweit ergibt sich zunächst entgegen der Ansicht der Beklagten keine Besonderheit daraus, dass es sich lediglich um einen „Zweier WEG“ handelt und der Verwaltungsaufwand gering sei. Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die lediglich aus zwei Personen besteht, unterliegt in vollem Umfange den Regelungen des Wohnungsei[…]


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