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Rechtsanwälte Kotz GbR

Stromlieferungsvertrag – Vertragsschluss mit Nachmieter / Realofferte

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LG Heidelberg, Az.: 2 O 392/15, Urteil vom 02.09.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelt für die Lieferung von Strom im Zeitraum 26.04.2008 bis 28.02.2013.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Energiedienstleistungsunternehmen, bei dem Beklagten um einen eingetragenen Billard-Verein.

Symbolfoto: Sashkin / Bigstock

Der Zeuge Ralf H., ehemaliges Mitglied und zeitweise Vorstand des Beklagten, betreibt in der Marktstraße 98 in St. L. ein Küchenstudio. Im April 2008 mietete er einen Raum in der Marktstr. 100 in 68789 St. L. von dessen inzwischen verstorbenen Eigentümer, Ludwig K.. Streitig ist, ob der Zeuge hierbei in eigenem Namen oder im Namen des Beklagten handelte. Der Raum verfügt über einen Stromzähler mit der Ordnungsnr. 10693131 und wurde im streitgegenständlichen Zeitraum von der Klägerin über den dort vorhandenen Anschluss mit Strom versorgt.

Die Rechnungen für den Zeitraum vom 26.04.2008 bis 24.04.2012 (As. 1 bis 35 des Anlagenhefts des Beklagten) sowie einzelne Mahnungen im Jahr 2008 und 2009 (As. 37 bis 41 des Anlagenhefts des Beklagten) wurden an den Zeugen H. adressiert und übersandt. Der Zeuge H. zahlte an die Klägerin von einem Konto des Beklagten (Kontonr. 9125213, BLZ 672500200) am 05.11.2008 60,- €, am 11.02.2009 224,- € und weitere 64,- € am 11.05.2009. Später wurde der Klägerin eine Einzugsermächtigung für dieses Konto erteilt, so dass zwischen dem 23.06.2009 und dem 25.06.2012 insgesamt 52 monatliche Abschläge und Jahresrechnungen für die Stromversorgung des Raumes vom Konto des Beklagten abgebucht wurden.

Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass trotz Zusendung von Ablesekarten der Zählerstand über Jahre nicht mitgeteilt worden war, ließ sie den aktuellen Stand ermitteln. Als daraufhin am 17.07.2012, 30.07.2012 und 27.09.2012 eine Nachzahlung in vierstelliger Höhe von dem streitgegenständlichen Konto abgebucht werden sollte, konnte diese Abbuchung zunächst mangel[…]


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