OLG Dresden – Az.: 4 U 1856/22 – Beschluss vom 05.12.2022
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Verhandlungstermin vom 10.1.2023 wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens nach dem Kosteninteresse auf 5.092, 51 € festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
I.
(Symbolfoto: MIND AND I/Shutterstock.com)Die Verfügungsklägerin (Klägerin) hat ursprünglich von den Verfügungsbeklagten verlangt, das Betreten des Grundstücks und die Verbreitung der Fotografien und/oder Videos aus dem Inneren des Gebäudes ### in ### zu unterlassen, nachdem am 18.3.2022 ein Artikel auf dem Portal www.###.de eingestellt worden war, der Bilder aus den Innenräumen dieses Gebäudes enthielt und dessen Verfasser der Verfügungsbeklagte zu 1) (Beklagter) war. Am 11. und 12.4 2022 gaben die Verfügungsbeklagten eine Unterlassungsaufforderung ab, über deren Reichweite die Parteien im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren gestritten haben. Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 12.04./03.05.2022 antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat es dieses Versäumnisurteil aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zwar habe ursprünglich ein Unterlassungsanspruch bestanden, dessen Voraussetzungen die Klägerin auch glaubhaft gemacht habe. Die Wiederholungsgefahr sei jedoch aufgrund der Unterlassungserklärung der Beklagten entfallen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ih[…]