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Verkehrsunfallprozess – Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen möglich

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LG Traunstein, Az.: 3 O 1200/15, Urteil vom 01.07.2016
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
BESCHLUSS:
Der Streitwert wird auf 7.456,33 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Pe3check / Bigstock

Am 09.01.2015 gegen 06.30 Uhr befuhr die Zeugin … das von der Klägerin gehaltene Fahrzeug, einen Pkw Ford KA, amtliches Kennzeichen: … von der … Straße im Gemeindegebiet … kommend um an einer Kreuzung nach links in die … Straße einzufahren. Auf der vorfahrtsberechtigten (Verkehrszeichen 205) … Straße innerorts, im Gemeindegebiet … näherte sich sodann aus Sicht der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs von links der von der Beklagten zu 2) geführte Linienbus mit dem amtlichen Kennzeichen: …, welcher bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Nachdem die Beklagte zu 2) zunächst in die parallel neben der … Straße in … gelegene Bushaltestellenbucht vor der Kreuzung eingefahren war und dort angehalten hatte, um Personen aufzunehmen, fuhr sie sodann vom Fahrbahnrand an, aus der Bushaltestelle heraus und wollte die Kreuzung … in Geradeausfahrt überqueren. Die Zeugin …, welche zunächst an der Einmündung in die bevorrechtigte Straße angehalten hatte, bog jedoch sodann unmittelbar vor dem Bus nach links in … Straße ein, so dass es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam. Die Berührung der Fahrzeuge erfolgte sodann im Kreuzungsbereich im Bereich des vorderen linken Ecks des klägerischen Fahrzeugs und des vorderen rechten Ecks des Busses.

Der Pkw der Klägerin erlitt einen Totalschaden und war nicht länger fahrbereit und musste abgeschleppt werden. Insgesamt wurde das klägerische Fahrzeug entsprechend dem Restwert des erholten DEKRA-Gutachtens vom 02.02.2015 zu einem Preis von 1.350,– Euro verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Das DEKRA-Gutachten vom 21.01.2015 errechnete einen Wiederbeschaffungsaufwand von 5.550,– Euro. Gutachterkoste[…]


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