Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.732,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2012 zu zahlen. Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, von den vorgerichtlichen Anwaltskosten 184,75 € an die R Rechtsschutzversicherung zur Schadennummer … zu zahlen und die Klägerin von der Zahlung der weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 150,00 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 50 % und die Beklagte zu 1) zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 50 % und die Beklagte zu 2) zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) trägt die Klägerin. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 25 % und die Streithelferin zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten und die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 13.07.2012 im Kreuzungsbereich Friedrichstraße/Bismarckstraße in Essen ereignete. Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW Renault Clio, amtliches Kennzeichen …, die Friedrichstraße in Richtung Hohenzollernstraße. Als die Klägerin auf den Kreuzungsbereich zufuhr, hörte sie das Martinshorn eines herannahenden Einsatzfahrzeugs. Daraufhin bremste sie stark ab und brachte ihr Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage, die in diesem Moment Grünlicht anzeigte, zum Stehen. Das Einsatzfahrzeug passierte in schnellem Tempo die Bismarckstraße und bog links in die Friedrichstraße ein. Im Zuge des Bremsvorgangs der Klägerin kam es zu einer Kollision mit dem hinter ihr fahrenden PKW der Beklagten zu 1), einem Toyota Yaris mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Darüber hinaus kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) und dem unmittelbar hinter ihr fahrenden PKW der Streithelferin, einem Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Schließlich kam es auch zu einem Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug der Streithelferin und dem unmittelbar dahinter fahrenden PKW der Frau …, geborenen ……
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