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Verkehrsunfall – Ersatz von Rettungswagenkosten

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AG Winsen – Az.: 16 C 1092/16 – Urteil vom 22.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 306,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 08.09.2016 zu zahlen.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu verurteilen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
(Symbolfoto: Jaromir Chalabala/Shutterstock.com)

Die Klage ist, soweit es die Rettungswagenkosten in Höhe von 306,50 € (Abschnitt I.) und die Anwaltskosten (Abschnitt II) betrifft, entscheidungsreif.

I.

Der Kläger hat aus §§ 7,17 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die er an das DRK für den Rettungswageneinsatz anlässlich des Unfalls am 14.06.2016 in W.  gezahlt hat.

Der Kläger war zivilrechtlich verpflichtet, diese Kosten zu tragen und kann jetzt Erstattung dieser Kosten von der Beklagten verlangen.

Wird anlässlich eines Verkehrsunfalls ein Rettungswagen gerufen, so ergeben sich dadurch folgende rechtliche Verhältnisse:

Ein Anrufer, der nicht Verletzter eines Verkehrsunfalls ist, der einen Rettungswagen ruft, wird nicht selbst Vertragspartner des Rettungsdienstunternehmens, weil dieser Dritte (zum Beispiel ein unbeteiligter Passant) erkennbar keinen Rettungsdienstvertrag mit dem Rettungsdienstunternehmen abschließen will, und zwar weder im eigenen Namen, noch als Geschäftsführer ohne Auftrag (GoA) im Sinne von § 677 ff BGB. Dieses würde nämlich bedeuten, dass der Anrufer selbst für die Rettungsdienstkosten gegenüber dem Rettungsdienstunternehmen einzustehen und dann gegebenenfalls das Risiko hätte, eine Ersatzforderung gegenüber dem Begünstigten oder dem Schädiger durchsetzen und realisieren zu können. Kein Passant, der einen schweren Unfall meldet, möchte zum Beispiel selbst erst einmal die Rettungsdienstkosten von zum Beispiel 3000 € für einen Hubschrauber bezahlen und dann sehen, ob und gegen wen er[…]


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