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Rechtsanwälte Kotz GbR

Klagefrist nach § 12 III VVG und Klage ohne Unterschrift

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BGH
Az: IV ZR 458/02
Urteil vom 03.03.2004

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004 für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 18. Dezember 2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2000 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert wegen des Verlustes seines bei den Beklagten versicherten Hochseekatamarans, der vor der Küste Venezuelas in Brand geriet und sank, 1.850.000 US-Dollar. Die Beklagten lehnten mit Schreiben vom 22. Juni 1999 Versicherungsleistungen ab, weil der Kläger seine Rettungsobliegenheiten (§ 62 VVG) verletzt habe, und wiesen gemäß § 12 Abs. 3 VVG darauf hin, daß sie von der Verpflichtung zur Leistung frei würden, wenn der Kläger den Anspruch nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend mache. Dieses Schreiben ging dem vorprozessualen Vertreter des Klägers noch am 22. Juni 1999 per Telefax und am 23. Juni 1999 mit der Post zu.

Am 15. Dezember 1999 ging die Klage beim Landgericht ein. Weder das Original noch die Abschriften waren unterschrieben. Nachdem der Klägervertreter darauf hingewiesen worden war, holte er die Unterschrift am 7. Januar 2000 nach. Bereits am 23. Dezember 1999 wurde bei der Justizkasse der Eingang des Gerichtskostenvorschusses unter Angabe der Parteien sowie des Aktenzeichens gebucht; als Einzahler ist der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers angegeben. Nach Klärung der Kammerzuständigkeit wurde die Klage am 8. Februar 2000 den Beklagten zugestellt. Diese rügen, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht gewahrt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts lief die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG am 23. Dezember 1999 ab; die Übermittlung durch Fax am 22. Juni 1999 habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt. Da die Klage im Anwaltsprozeß abweichend von der Sollvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO unterschrieben sein müsse, sei die Einreichung der nicht unterschriebenen Klage als unwirksame Prozeßhandlung anzusehen. Durch das Nachholen der Unterschrift am 7. Januar 2000 sei dies[…]


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