Zusammenfassung: Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich mit § 288 Abs. 5 BGB eine Regelung geschaffen, die dem Gläubiger einer Entgeltforderung, wenn dieser kein Verbraucher ist, bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € gewährt. Ob diese Norm auch im Arbeitsrecht, insbesondere bei Geltendmachung von Lohnrückständen, anwendbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Anders als das Landesarbeitsgericht Köln hat das Arbeitsgericht Düsseldorf einen solchen Anspruch im anliegenden Urteil abgelehnt.
Arbeitsgericht Düsseldorf
Az: 2 Ca 5416/15
Urteil vom 12.05.2016
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 22.02.2016 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 80,00 EUR.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung der Verzugspauschale für zwei verspätete Entgeltzahlungen.
Der Kläger trat zum 01.03.2015 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der V. mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit in die Dienste des c.. Auf das mit Vertrag vom 19.02.2015/24.02.2015 vereinbarte Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 TV-L ist das Gehalt für den laufenden Kalendermonat am letzten Tag des Monats auszuzahlen.
Das c. lässt die Berechnung und Auszahlung der Gehälter durch das M. (im Folgenden: M.) durchführen, einer Behörde mit ca. 1.000 Beschäftigten, die nach ihren Angaben monatlich ca. 641.000 Zahlungsfälle, von denen ca. 175.000 Entgeltempfängerinnen und -empfänger sind, durchführt.
Die Einstellungsmitteilung der V. vom 25.02.2015 ging am 04.03.2016 beim M. ein. Im März 2015 galt aufgrund der vom M. verwendeten EDV-Anwendung für die zum Monatsende fällig werdenden und auszuzahlenden Gehälter der Eingabestichtag 11.03.2015. Das c. zahlte durch das M. im Monat März 2015 an den Kläger einen Abschlag i.H.v. 873,02 EUR netto. Der Restbetrag in Höhe von 80,69 EUR netto wurde gemeinsam mit dem Arbeitsentgelt für den Monat April gezahlt.
Mit Änderungsv[…]