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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorzeitige Beendigung Beurkundungsverfahren wegen verzögerter Tätigkeit des Notars

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 265/17 – Beschluss vom 16.05.2019

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
I.

Die Antragsteller beabsichtigten, einen Übergabevertrag abzuschließen, nach dem das der Antragstellerin gehörende Grundstück an einen ihrer Söhne übertragen werden sollte und als Ausgleich die beiden Brüder je 60.000,– EUR erhalten sollten.

Am 09.03.2015 fand eine Besprechung zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner statt. Mit Schreiben vom 23.04.2015 übersandte der Antragsgegner den Antragstellern einen Entwurf eines Übergabevertrags, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 16 ff. der Akte Bezug genommen wird. Per E-Mail vom 12.05.2015 meldete sich der vorgesehene Erwerber A und bat um einen weiteren Besprechungstermin am 12.06.2015, 17:00 Uhr, der mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigt wurde (Bl. 22, 23 der Akte). Ergebnis dieser Besprechung am 12.06.2015 war, dass der bisherige Vertragsentwurf, insbesondere die Bestimmung des § 3 als zu kompliziert erachtet wurde und abgeändert werden sollte. Insbesondere ging es darum, dass die beiden Brüder des Erwerbers nicht mitwirken sollten, Gleichstellungsgeld, Ausgleichung bei der Erbteilung und Gegenleistungen des Erwerbers nicht gezahlt werden bzw. erfolgen sollten und auch die Verfügungsrechte des Erwerbers nicht eingeschränkt werden sollten. Der Antragsgegner fertigte während dieser Besprechung handschriftlich Streichungen, Änderungen und Ergänzungen auf dem Vertragsentwurf vom 23.04.2015. Auf Bl. 16 ff. der Akte wird auch insoweit verwiesen. Per E-Mail vom 22.06.2015 übersandte der Antragsgegner dann einen zweiten Vertragsentwurf an die Antragstellerin und den Erwerber A. Wegen der Einzelheiten dieses Entwurfs wird auf Bl. 25 ff. der Akte verwiesen.

Mit E-Mail vom 30.06.2015 (Bl. 28 der Akte), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, baten die Antragsteller dann gegenüber dem Antragsgegner um Änderungen des Übergabevertrags und „kurzfristig“ um einen geänderten Übergabevertrag. Unter anderem verwiesen sie darauf, dass nach einvernehmlicher Rücksprache mit allen Beteiligten die beiden Söhne nun doch eine finanzielle Ausgleichszahlung erhalten sollten und weitere Regelungen betreffend Pflichtteilsverzicht und Grundschuldeintragung getroffen werden sollten. Bevor dieser dritte Vertragsentwurf übersandt worden war, teilte die Antragstellerin (auch im Namen des A[…]


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