Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kann eine Erwerbsminderungsrente ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Der Kläger war im vorliegenden Fall mit 1,39 Promille von der Autobahn abgekommen und in einen Erdhügel gefahren. Hierbei erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen. Er besaß auch keine Fahrerlaubnis, da ihm diese wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden war. Beruht die Erwerbsminderung auf einem Verkehrsunfall, der u. a. darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherte vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, kann ein Rentenantrag nach Auffassung des Sozialgerichts Gießen abgelehnt werden (SG Gießen, Urteil vom 26.02.2014, Az: S 4 R 158/12 ).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 104/21 – Beschluss vom 01.04.2021 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen […]