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Mietvertrag – fehlende Einigung über alle Nebenbestimmungen

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OLG Düsseldorf
Az: 24 U 96/11
Beschluss vom 10.01.2012

Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet, § 522 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Vorlage der von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe testierten Umsatzsteuervoranmeldungen der Beklagten zu 1. für die Monate für die Monate Juli 2006 bis einschließlich Juli 2007, weil zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ein Mietvertrag oder sonstiger entgeltlicher Nutzungsvertrag, aus dem sich ein solcher Anspruch allein ergeben könnte, nicht zustande gekommen ist. Das hat das Landgericht zutreffend entschieden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 2011. Hierin hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
I. Der Senat bleibt auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei seiner in den Urteilen vom 2. Dezember 2008 (I-24 U 29/08 [7 O 80/07 LG Wuppertal] und I-24 U 30/08 [7 O 218/07 LG Wuppertal]) vertretenen Auffassung, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. weder ein Miet- noch ein sonstiger entgeltlicher Nutzungsvertrag zustande gekommen ist.
a) Das Zustandekommen eines solchen Vertrages scheitert an einem offenen Einigungsmangel gemäß § 154 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH, ZMR 2005, 285 = NZM 2005, 352, = MDR 2005, 474 sub Nr. II.2.; Senat, ZMR 2010, 677; ZMR 2007, 33; ZMR 2002, 589 sub III.3; Urt. v. 02.12.2008 – I-24 U 29/08 und I-24 U 30/08 [n.v.]). Hier war zur Regelung aller wesentlichen Punkte mit einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr (24 Monaten) und zahlreicher Nebenbestimmungen der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages von Anfang an beabsichtigt und zur Absicherung der beiderseitigen Interessen gemäß § 550 BGB gesetzlich auch geboten. Dieser ist aber mangels Einigung über alle von den Parteien als regelungsbedürftig angesehenen Punkte nicht zustande gekommen.
Wie die Klägerin in ihrer im Verfahren 7 O 80/07 beim Landgericht Wuppertal eingereichten Klageschrift vom 12. Februar 2007 selbst vorgetragen hat, führte […]


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