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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Unfallflucht

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Grenzwert für bedeutenden  Schaden
LG Dresden – Az.: 3 Qs 16/20 – Beschluss vom 06.04.2020

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 17.03.2020, Az. 11 Cs 926 Js 1003/20, durch den der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Meißen erließ gegen die Beschwerdeführerin am 17.03.2020 wegen des Vorwurfs eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 09.11.2019 einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- EUR und ordnete die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis, die Einziehung ihres Führerscheins sowie eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 6 Monaten an. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am 09.11.2019 gegen 10:40 Uhr mit dem Fahrzeug VW Touran, amtliches Kennzeichen … auf dem Parkdeck der Neumarktarkaden, Neumarkt 5 in 01662 Meißen beim vorwärts Ausparken aus einer Parklücke das auf Parkplatzsuche quer fahrende Fahrzeug Renault Clio, amtliches Kennzeichen … des Geschädigten … übersehen und mit diesem Fahrzeug frontal an dessen Fahrerseite kollidiert zu sein, wobei ein Schaden in Höhe von 2.004,77 EUR brutto entstanden sei. Das Fahrzeug des Geschädigten … wurde zu diesem Zeitpunkt von der Zeugin … geführt. Obwohl die Beschwerdeführerin den Unfall bemerkt und erkannt bzw. damit gerechnet habe, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden sei, habe sie die Unfallstelle verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Durch diese Tat habe sich die Beschwerdeführerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Zugleich entzog das Amtsgericht der Beschwerdeführerin mit dem angegriffenen Beschluss vom 17.03.2020 vorläufig die Fahrerlaubnis. Der Strafbefehl und der Beschluss vom 17.03.2020 wurden ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 20.03.2020 zugestellt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.03.2020, eingegangen beim Amtsgericht Meißen am 23.03.2020, legte die Beschwerdeführerin Einspruch gegen den Strafbefehl vom 17.03.2020 ein.

Zudem beantragte die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Beschwerdeschriftsatz vom 24.03.2020, eingegangen beim Amtsgericht Meißen am 24.03.2020, die Aufhebung des Beschlusses vom 17.03.2020. Sie trägt vor, dass sie eine Kollision mit dem anderen Fahrzeug weder gehört noch gesehen noch gespürt habe. Auch habe sie die von der Zeugin … besch[…]


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