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Beauftragung Notar mit Erstellung einer Teilungserklärung – Kostenrechnung

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Streit um Notarkosten: Einblicke in die rechtliche Auseinandersetzung um Gebühren und Dienstleistungen
Der Fall, der vor dem Landgericht Magdeburg verhandelt wurde, dreht sich um die Unzufriedenheit der Antragsteller mit einer Kostenrechnung eines Notars. Die Antragsteller hatten den Notar beauftragt, eine Teilungserklärung und einen Kaufvertrag für ein Grundstück mit zwei Wohneinheiten zu erstellen. Nachdem sie den Entwurf der Teilungserklärung erhalten hatten, waren sie der Meinung, dass der Notar mangelhaft gearbeitet habe. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob die vom Notar erstellte Teilungserklärung und die dafür berechneten Kosten gerechtfertigt sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 OH 16/21  >>>

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Die Beanstandung der Antragsteller
Die Antragsteller argumentierten, dass der Notar unzulänglich gearbeitet habe. Sie hatten den Notar ursprünglich beauftragt, eine Teilungserklärung und einen Kaufvertragfür den Verkauf einer der beiden Wohneinheiten auf ihrem Grundstück zu erstellen. Der Notar hatte daraufhin einen Entwurf für eine Teilungserklärung nach § 8 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) angefertigt. Die Antragsteller waren jedoch der Meinung, dass eine Vorratsteilung statt einer Vertragsteilung erfolgt sei und beantragten daher die Überprüfung der Notarkosten.
Die Sicht des Notars und des Gerichts
Der Notar verteidigte seine Arbeit und die daraus resultierenden Kosten. Er argumentierte, dass er den Antragstellern einen tauglichen Entwurf für eine Teilungserklärung geliefert habe. Das Gericht stimmte dem Notar zu und erklärte, dass die Antragsteller als Auftraggeber für den Beurkundungsauftrag haften. Es wurde festgestellt, dass die Gebühr für die Dienstleistung des Notars entstanden ist und dass der Notar einen tauglichen Entwurf geliefert hat.
Die Wahl der Teilungsart
Das Gericht wies darauf hin, dass die Antragsteller den Notar nicht explizit beauftragt hatten, eine Vertragsteilung nach § 3 WEG durchzuführen. Stattdessen war der Notar der Ansicht, dass eine Teilung nach § 8 WEG der vorzugswürdigere Weg sei. Das Gericht stützte diese Ansicht und erklärte, dass eine vertragliche Aufteilung nach § 3 WEG problematisch gewesen wäre, da die Käufer dann auch Miteigentum an Teilen des Grundstücks erhalten hätten, die nicht ve[…]


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