Falls ein Mieter in seinen angemieteten Gewerberäumen die Miete mindern möchte, gibt es einige Punkte die der Mieter beachten muss. Die Voraussetzungen einer Mietminderung sollten Schritt für Schritt überprüft werden, nur so kann ein anschließender Erfolg gewährleistet werden. Bei der Prüfung der einzelnen Punkte sollte man möglichst genau vorgehen, da man sonst riskiert, dass die eigene Argumentation durch die Gegenpartei außer Kraft gesetzt wird.
Wer bei einem Gewerbemietvertrag die Miete mindern will, muss wissen, welche Fristen und Voraussetzungen er beachten muss. Foto: mazirama / 123RFDie Voraussetzungen der Mietminderung sind laut § 536 BGB zwar geregelt, werden jedoch je nach Situation betrachtet und ausgelegt. In der Regel kommt es vor allem darauf an, ob ein Mietmangel bereits vor Abschluss des Gewerbemietvertrags bestanden hat oder erst nach dem Vertragsabschluss entstanden ist. Hierbei wird zwischen einem anfänglichem Mangel und einem nachträglichen Mangel unterschieden. Allerdings gibt es noch mehre Aspekte, die bei einer Mietminderung zu beachten sind. Diese lassen sich am besten durch eine Checkliste verdeutlichen.
Checkliste – Wann kann (k)eine Mietminderung beantragt werden?
Falls dem Mieter der Mangel schon vor Vertragsabschluss bekannt war, kann er im Nachhinein keine Mietminderung mehr fordern.
Hat der Mieter den Mangel selbst verursacht, so muss er selbst für den entstandenen Schaden aufkommen und kann die Miete nicht mindern.
Wurde der Mangel vom Vermieter vorher genannt und vom Mieter akzeptiert, so besteht keine Chance auf Mietminderung. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter den Mangel wissentlich verschwiegen hat.
Bestand während der Mietzeit ein Mangel, den der Mieter nicht beim Vermieter bemängelt hat, so kann er die Miete nicht nachträglich mindern. Nimmt der Mieter den Mangel nämlich über längere Zeit hin und zahlt seine volle Miete, so kann diese nicht zurückgefordert werden. Allerdings kann er die Miete künftig mindern.
Hat der Mieter den Schaden trotz offensichtlicher Erkennb[…]