AG Darmstadt – Az.: 313 C 243/09 – Urteil vom 21.03.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird gegen das Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, macht gegen den Beklagten Stromverbrauchskosten geltend.
Die Klägerin hat den Stromverbrauch in der Verbrauchsstelle ….., gemäß den Rechnungen vom 16. 11.2007 (Blatt 20 ff. d. A.) und 18.02.2008 (Blatt 17 ff d. A.) abgerechnet. Danach wurde in dem Zeitraum vom 01.02.2007 bis 08.11.2007 Strom verbraucht, der entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit 571,97 € brutto berechnet wurde. In dem Zeitraum vom 09.11.2007 bis 04.02.2008 entstanden Stromverbrauchskosten in Höhe von 106,40 €. Hierauf wurden Zahlungen in Höhe von 360,00 € geleistet. Für eine am 04.02.2008 erfolgte Liefersperre macht die Klägerin 71,33 € geltend, an Wiederinbetriebnahmekosten sind in die Rechnung vom 18.02.2008 121,98 € eingestellt. Der Beklagte wohnte in den streitgegenständlichen Zeiträumen in der Verbrauchsstelle zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau …… Die Vermieterin der Verbrauchsstelle hatte mit Schreiben vom 08.02.2007 (Blatt 31 d. A.) die Klägerin informiert, dass ab dem 01.02.2007 Nutzer der Verbrauchsstelle Frau …. und der Beklagte seien. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.02.2007 (Blatt 32 d. A.), gerichtet an Frau …. und den Beklagten, beide als Kunden der Klägerin begrüßt und den monatlichen Abschlag sowie die Vertragsdaten mitgeteilt. Eine Reaktion durch den Beklagten hierauf erfolgte nicht. Die Klägerin richtete ihre Rechnungen an den Beklagten und Frau …. gemeinsam.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei Mieter der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle gewesen.
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich einem Teil der Hauptforderung in Höhe von 73,2[…]