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Schmerzensgeldanspruch wegen Umknickens aufgrund eines abgesenkten Gullydeckels

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AG Lichtenberg – Az.: 107 C 109/12 – Urteil vom 25.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht eines Schmerzensgeldanspruches ihres Ehemannes,… , (Zedent) aus seinem Unfall am 7. Mai 2011 wenige Meter vor der Hauseingangstür zu seiner Wohnung.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Wohngrundstücks. Sie hat die Forderung aus dem Schreiben vom 24. August 2011 mit dem Ablehnungsschreiben ihrer Haftpflichtversicherung vom 25. Oktober 2011 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt zum Unfallgeschehen vor, dass der Zedent gegen 21: 20 Uhr mit dem PKW von der Arbeit gekommen sei. Auf dem Weg vom Fahrzeug zur Hauseingangstür habe er bemerkt, dass er sein Handy im PKW vergessen habe, deshalb sei er umgedreht, um das Handy zu holen. Dabei sei er gestürzt. Er habe stark geblutet aber selbst die Wohnung noch erreicht, wo er dann kurze Zeit bewusstlos gewesen sei. Die Klägerin habe die Feuerwehr gerufen, die 21:35 Uhr eingetroffen sei und den Zedenten zur Erstversorgung in das Unfallkrankenhaus Berlin Marzahn gefahren habe.

Die Klägerin behauptet,  dass sich der Zedent bei diesem Unfall eine Platzwunde im Stirnbereich, Prellungen der linken Schulter sowie des Schulterblattes und eine Schürfwunde am linken Knie zu gezogen habe. Außerdem musste seine Nasenwurzel gesichtschirurgisch operativ genäht werden. Diese Unfallfolgen wurden im Arztbericht vom 7. Mai 2011 (Anlage K2, Blatt 7 der Akte) dokumentiert.

Bei dem Sturz sei der Zedent im Umdrehen aufgrund der Kante des zu tief abgesenkten  Gullydeckels mit dem rechten Bein weggeknickt und auf sein Gesicht und das linke Knie gefallen. Der Höhenunterschied vom Fußweg zum Gullydeckel würde 3 cm betragen, was der Zedent auch wegen einer nicht ausreichenden Beleuchtung des Gehweges zur Unfallzeit 21:20 Uhr habe nicht erkennen können. Auf den eingereichten Fotos sei eindeutig zu erkennen, dass am Unfallort der Gullydeckel abgesenkt sei. Die Beklagte habe diese Unfallstelle nicht gekennzeichnet. Nachdem von Mietern die Gefahrenstelle an die Berliner Wasserbetriebe gemeldet worden sei, seien dort Warnbarken aufgestellt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die […]


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