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Fahrverbot: THC – Mindestgrenzwert

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 1 Ss (OWi) 291 B/06
Beschluss vom 30.03.2007

In der Bußgeldsache wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 30. März 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 6. Juni 2006 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Perleberg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg verhängte gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße von 350 Euro und setzte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn fest. Das Amtsgericht hat den Betroffenen von diesem Tatvorwurf mit Urteil vom 6. Juni 2006 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil allein die beim Betroffenen festgestellte Konzentration Tetracydrocannabinol (THC) von 1,2 ng/ml sowie Amphetamin von 15,9 ng/ml im Serum ohne vorliegende Fahrfehler und körperliche Ausfallerscheinungen nicht belege, dass er entsprechend § 24 a Abs. 2 StVG unter der Wirkung berauschender Mittel gestanden habe. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beigetreten ist.

II.
Das entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, über das der Senat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, hat Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil hält der auf die Sachrüge hin veranlassten Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand.

1. Das Amtsgericht hat sich zur Begründung seines freisprechenden Urteils auf ein Sachverständigengutachten bezogen, das es u.a. zu der Frage eingeholt hatte, ob die beim Betroffenen festgestellte Konzentration von THC und Amphetamin aus wissenschaftlicher Sicht (nicht) geeignet sei, die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zu begründen. Der Sachverständige sei hinsichtlich der Frage des Cannabiskonsums zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des B[…]


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