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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – Ruhen des Vertrages zu Unrecht geltend gemacht

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OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 78/16, Urteil vom 16.06.2016
Leitsätze

Stellt sich nachträglich heraus, dass der Krankenversicherer zu Unrecht die Voraussetzungen eines Ruhens des Vertrags gemäß § 193 Abs. 6 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemacht hat, kann dem Anspruch des Versicherers auf die Differenz zwischen dem Notlagentarif und der ursprünglich vereinbarten Prämie der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen stehen.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. März 2016 – 11 O 190/14 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Zahlung von Prämien für eine Krankheitskostenversicherung.

Zwischen den Parteien bestand von 2010 bis 2014 eine private Krankheitskostenversicherung. Aus Anlass eines im Jahre 2012 gestellten Erstattungsantrags des Beklagten hielt die Klägerin Rückfrage bei dessen behandelnden Ärzten und kam aufgrund von deren Auskünften zu der Auffassung, dass der Beklagte bei Antragstellung Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet habe. Auf dieser Grundlage verlangte sie im Wege der rückwirkenden Vertragsanpassung einen Beitragszuschlag.

Mit Schreiben vom 22. März 2013 teilte der Beklagte mit, dass er der Vertragsänderung nicht zustimmen werde. Die Klägerin erwiderte am 3. April 2013, dass eine Kündigung in dem Schreiben vom 22. März 2013 nicht gesehen werde, so dass der Zuschlag zu zahlen sei. Ferner wies die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte erbetene Auskünfte weiterer ihn behandelnder Ärzte sowie der …, die er nicht von der Schweigepflicht entbunden hatte, noch nicht vorgelegt habe.

Von April 2013 bis Juli 2014 zahlte der Beklagte die von der Klägerin geforderten Beiträge – wie sich aus der Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 2. März 2015 im Einzelnen ergibt – nur teilweise, insbesondere nicht die durch nachträglichen Zuschlag hinzugekommenen Beitragsanteile. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 mahnte die Klägerin einen Beitragsrückstand von EUR 20.918,16 an und wies den Beklagten darauf hin, dass nach Ablauf einer Zahlungsfrist von z[…]


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