OLG Frankfurt – Az.: 2 U 43/19 – Urteil vom 12.02.2020
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 7. Zivilkammer – vom 8.3.2019 (Az.: 7 O 8/19) teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.426,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.3.2017 zuzüglich 413,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.426,19 € festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO:
Der Beklagte mietete bei der Klägerin am 11.9.2016 einen Pkw Marke1 Typ1, amtl. Kennzeichen …. Im Mietvertrag Anlage K1) vereinbarten die Parteien eine Haftungsfreistellung zu Gunsten des Beklagten für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 1.050,- € pro Schadenfall. Nach I 2. der in den Mietvertrag einbezogenen Allgemeinen Vermietbedingungen (Anlage K2) ist die Klägerin, sofern der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Am 14.9.2016 gegen 18:15 Uhr verursachte der Beklagte einen Schaden am Mietfahrzeug. Er befuhr die BAB A … aus Richtung Stadt1 kommend in Richtung Stadt2. Auf dem Rücksitz des Fahrzeugs befanden sich die beiden damals acht bzw. neun Jahre alten Kinder des Beklagten. In Höhe der Abfahrt Stadt3 wechselte er von der linken auf die rechte Fahrspur. Da er bei seinem zuvor getätigten kurzen Schulterblick wahrgenommen hatte, dass sein rechts hinter ihm sitzender achtjähriger Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt, den er zunächst nicht identifizieren konnte, drehte er sich nach Beendigung des Fahrspurwechsels nach hinten zu diesem Kind auf der Rückbank um. Da er hierbei kurzzeitig das Verkehrsgeschehen außer Acht ließ, bremste er nicht mehr rechtzeitig und fuhr auf das etwa mittig vor ihm auf der rechten Spur fahrende Motorrad des Zeugen A auf.
Ausweislich des von der Klägerin eingeholten Eigenschaden-Gutachtens der B GmbH, Stadt4 vom 16.9.2016 nebst Nachtrag vom 22.9.2016 (Anlage K4) betragen die erforderlichen Reparaturkosten 10.026,48 € netto sowie die Wertminderung 850,- €. Die Kosten des Gutachtens belaufen sich ausweislich der Rechnung vom 16.9.2016 (Anlage K7) auf […]