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Keine Wohnungsbesichtigung vor Mietvertragsschluss – später gerügte Mängel

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LG Lübeck – Az.: 14 S 23/21 – Urteil vom 07.07.2022

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 10.02.2021, Az. 24 C 1764/20, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 900,00 Euro seit dem 04.10.2019, 04.12.2019, 04.01.2020, 04.02.2020, 04.03.2020, 04.04.2020, 04.05.2020 sowie 04.06.2020 zu zahlen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13% und die Beklagte zu 87%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.400,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten klagend und widerklagend um Ansprüche aus einem Mietvertrag bzw. über die Beendigung dieses Mietvertrags. Die Beklagte macht dabei insbesondere Rechte im Wege der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Zustand der Wohnung und des Mobiliars geltend. Die Klägerin begehrt die Erfüllung des Mietvertrags.

Die Parteien sind über einen am 24.07.2019 unterschriebenen Mietvertrag betreffend die möblierte Eigentumswohnung der Klägerin in … miteinander verbunden. Vereinbarter Mietbeginn war der 01.09.2019. Die Parteien verzichteten wechselseitig für die Dauer von einem Jahr auf das Recht zur ordentlichen Kündigung. Die Beklagte zahlte an die Klägerin zur Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten den vereinbarten Mietzins in Höhe von 900,00 Euro für den Monat September 2019 sowie die vereinbarte Kaution in Höhe von 1.500,00 Euro. Am 10.09.2019 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Mietvertrag, hilfsweise die sofortige Kündigung und die ordentliche Kündigung. Ferner erklärte sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie begründete dies mit dem Zustand der Wohnung und des Mobiliars. Sie forderte von der Klägerin die Rückzahlung der Septembermiete sowie der geleisteten Kaution.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung ausstehender Mieten abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung über den wahren Zustand der mitvermieteten Couch wirksam angefochten. Der Widerklage auf Rückzahlung des bereits geleisteten Mietzines für den Mo[…]


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