Landgericht Wuppertal – Az.: 4 O 409/20 – Urteil vom 29.07.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen vermeintliche und tatsächliche Prämienerhöhungen seiner bei der beklagten Versicherung seit dem 01.01.2013 unterhaltenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Versicherungsnummer xxxxxx), welcher die AVB der Beklagten zu Grunde liegen (vgl. Anl. BLD 1, 2).
§ 8b AVB lautet:
„(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder auf Grund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit erforderlich, angepasst. (…)
(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (…)
Der Kläger und Frau T sind bzw. waren in dem Tarif „Esprit“ versichert. Die Beklagte erhöhte in diesem Tarif die Prämien von 2018 bis 2020.
Der Kläger kam seiner Beitragszahlungspflicht während der Versicherungszeit wiederholt nicht nach, sodass der Tarif mehrfach in den Notlagentarif umgestellt wurde. Der Tarif des Klägers wurde etwa am 01.07.2018 in den Notlagentarif umgestellt. Er wurde dann zum 01.09.2018 wieder rückumgestellt […]