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Studiendauer (überlange) und keine Sozialversicherungsfreiheit – Kündigungsgrund

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BAG
Az: 2 AZR 731/05
Urteil vom 18.01.2007

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2005 – 17/6 Sa 907/04 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 46 Jahre alte, ledige Kläger studierte im Wintersemester 2002/03 im 41. Semester an der Universität Mainz. Er war seit dem 13. August 1990 bei der Beklagten im Bereich der Bodendienste als „studentische Aushilfe“ in Teilzeit beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag von 1991 ist ua. geregelt:

„Das Arbeitsverhältnis ist befristet und an den Nachweis eines fortwährenden ordentlichen Studiums gebunden. Es endet am 31. März 1992, ohne dass es hierzu einer besonderen Kündigung bedarf.“

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 bestätigte die Beklagte das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und führte weiter aus:

„Das Arbeitsverhältnis bleibt unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden.

Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf.“

Nachdem sich im Frühjahr 2002 die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf verständigt hatten, bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern noch eine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anzunehmen, forderte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach einer Betriebsprüfung von der Beklagten ua. für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Januar 1998.

Nach Anhörung des Betriebsrats teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2003 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit, da der Vertrag an den Nachweis eines fortwährenden ordentlichen Studiums gebunden und der Kläger nicht mehr ordentlicher Student sei. Vorsorglich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2004.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger ua. gegen die Wirksamkeit der vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, es liege kein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Die Kündigung beruhe nur auf wirtschaftlichen[…]


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