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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kameraüberwachung des eigenes Grundstückes zulässig

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 138/14, Urteil vom 22.01.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Hof des Grundstücks der Beklagten – gelegen … Straße … in … – installierten Kameras der Videoüberwachungsanlage so einzustellen, dass ausschließlich nur noch die Grundstücksbereiche ihres eigenen Hofgrundstücks, gelegen … Straße … in … (d.h. somit nicht das Grundstück des Klägers, gelegen … Straße … in …) von den Kameras der Videoüberwachungsanlage erfasst werden.

2. Die Beklagte wird zudem verurteilt, die auf dem Hof des Grundstücks der Beklagten – gelegen … Straße … in … – installierten Kameras der Videoüberwachungsanlage so einzustellen, dass auch der Bereich des Zugangswegs des Klägers zu seinem Grundstück über die Grundstücksteile der Beklagten – d.h. den Bereich von der Hofdurchfahrt des Grundstücks der Beklagten bis zu der Verbindungstür zwischen dem Hof des klägerischen Grundstücks und dem Hof der Beklagten – nicht von den Kameras der Videoüberwachungsanlage erfasst wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor dieser Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte dahingehend in Anspruch, dass die von der Beklagten an den Fassaden ihrer Gebäude auf ihrem Hofgrundstück installierten Videoüberwachungskameras so einzustellen sind, dass diese Kameras ausschließlich nur das Grundstück der Beklagten (und somit nicht das klägerische Grundstück) und auch nicht die Zuwegung des Klägers über das Grundstück der Beklagten erfassen.

Zudem begehrt der Kläger von der Beklagten, dass diese die weitere Überwachung seiner Person unterlässt.

Der Kläger ist Eigentümerin des Hauses in der … Straße … in …, die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Hauses in der … Straße … in … /  ….

Der Kläger ist im Übrigen unstreitig aufgrund einer eingetragenen Grunddienst[…]


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