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Vollstreckbare Ausfertigung bei Aushändigung des Titels an den Gläubiger infolge Falschberechnung

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 2 O 142/07 – Beschluss vom 05.07.2011

Die Erinnerung der Kläger gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31.03.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Parteien haben am 22.06.2007 einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtet hat, an die Kläger zur Erledigung dieses sowie des Rechtsstreits 2 O 131/07 einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen. Die Kosten beider Rechtsstreite sowie des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden.

Im Rahmen der von den Klägern im Anschluss betriebenen Zwangsvollstreckung leistete die Beklagte im Zeitraum von Juli 2007 bis April 2008 Zahlungen in Gesamthöhe von 15.576,83 €, wovon die Kläger einen Betrag von 576,83 € auf die Kosten der Zwangsvollstreckung verrechneten. Nachdem die Gerichtsvollzieherin die Kläger mehrfach erfolglos um Mitteilung gebeten hatte, ob die titulierte Forderung damit getilgt sei, händigte sie im November 2008 der Beklagten die vollstreckbare Ausfertigung des Titels aus.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2011 beantragten die Kläger die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs mit der Begründung, die Aushändigung des Titels an die Beklagte sei infolge einer versehentlich falschen Forderungsberechnung durch eine Angestellte ihrer Prozessbevollmächtigten erfolgt. Tatsächlich stünden den Klägern weitere Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 1.696,32 € zu. Wegen der Einzelheiten der Forderung, die sich überwiegend aus Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Kläger zusammensetzt, wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 14.03.2001 (Bd. II Bl. 82 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegen getreten. Sie meint, den Klägern fehle es an einem berechtigten Interesse für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Die Kläger machten zudem Kosten geltend, die nicht zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zählten. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung sowie der Verwirkung.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Antrag der Kläger mit Beschluss vom 31.03.2011 zurückgewiesen. Gegen die am 05.04.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich deren am 19.04.2011 eingegangene Erinnerung, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat.

II.

Die gem. § 573 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Erinnerung ist unbegründet.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der gem. […]


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