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Fristlose Kündigung wegen falschem Pfandbon zulässig?

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 7 Sa 1078/14, Urteil vom 07.12.2015
Leitsätze: Erstellt ein Arbeitnehmer einen falschen Pfandbon, um sich unter Verletzung des Vermögens seines Arbeitgebers das Pfandgeld rechtswidrig zuzueignen, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann besonders gravierend, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut ist, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren, wie dies bei einer Kassiererin der Fall ist. Der Verstoß gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine mit Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Videoüberwachung nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, führt jedenfalls dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung als Beweismittel und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden „Zufallsfunden“ muss das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.09.2014, 1 Ca 272/14, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Mit ihrer Klage wehrt die Klägerin sich gegen eine seitens der Beklagten ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 10.05.1970 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 02.11.1998 bei der Beklagten, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.229,52 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt.

Die Filiale, in der die Klägerin beschäftigt worden ist, wird videoüberwacht. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten befinden sich an den Zugängen Hinweisschilder auf die Videoüberwachung.

Die Klägerin ist als Verkäuferin eingestellt worden und war überwiegend als Kassiererin tätig. Bei der Beklagten existiert keine Zeiterfassung […]


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