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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betreuungssachen – Beschwerderecht von Angehörigen

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LG Stuttgart
Az: 10 T 356/10
Beschluss vom 15.12.2010

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 4 gegen die Entscheidung des Notariats Ludwigsburg VI – Betreuungsgericht – vom 17.09.2010 über den Antrag der weiteren Beteiligten Ziff. 4 vom 03.09.2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.
Mit Schreiben vom 03.09.2010 beantragte die weitere Beteiligte Ziff. 4 vor dem Notariat Ludwigsburg IV, den Betreuer zu verpflichten, eine Zwangsräumungsklage gegen ihre Schwester, die weitere Beteiligte Ziff. 3, einzuleiten, um das Zweifamilienhaus der Eltern zu räumen und ordnungsgemäß zu vermieten oder zu verkaufen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die weitere Beteiligte Ziff. 3 bewohne mietfrei das Elternhaus, obwohl ihr die Eltern nach einem tätlichen Übergriff ein jahrelanges Hausverbot erteilt hätten. Sie nahm zudem Bezug auf ihr Schreiben vom 31.08.2010, in welchem sie erklärte, die Pflege der Eltern sei durch deren laufende Einnahmen nicht annähernd gedeckt. Die Schwester ließe das Haus verkommen, weshalb der bei einem Verkauf erzielbare Wert kontinuierlich sinke. Es sei daher notwendig, das Haus zwecks Erzielung von Mieteinnahmen oder zwecks Verkaufs zu räumen, um die Pflegekosten langfristig zu sichern. Es könne nicht angehen, dass das Vermögen der Eltern verschleudert werde und dann zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls die Allgemeinheit oder sie als leibliche Tochter zur Kasse gebeten würden.
Das Notariat lehnte eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers durch das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2010 ab. Die Führung der Betreuung erfolge ausschließlich durch den Betreuer. Es gebe keinen Rechtsgrund dafür, dass das Betreuungsgericht die Betreuung führe oder die Aufgaben des Betreuers wahrnehme. Das Betreuungsgericht habe keine Befugnis zur direkten Anweisung.
Hiergegen legte die weitere Beteiligte Ziff. 4 mit Schreiben vom 29.09.2010 Beschwerde ein, welcher das Notariat durch Beschluss vom 11.10.2010 nicht abhalf und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorlegte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.


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