LAG Schleswig, Az.: 6 Sa 469/15, Urteil vom 24.02.2016
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.09.2015 – 3 Ca 805 d/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.05.2015 geendet hat und ob die Beklagte den Kläger über das vereinbarte Befristungsende hinaus weiterbeschäftigen muss.
Der Kläger war vom 02.11.2009 bis 31.10.2011 aufgrund zweier befristeter Verträge bei der Firma M. P. S. GmbH als Vermittlungsfachkraft angestellt. Zum 01.11.2011 trat er als Vermittlungsfachkraft in die Dienste der Firma Z. GmbH Personalservice, einer Tochter der Firma M. P. S. GmbH. Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag (Anlage K 5 = Bl. 17 d.A.) war befristet für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.10.2013.
Die Firmen M. P. S. GmbH und Z. GmbH Personalservice stellten dem Jobcenter St. im Rahmen eines als Personalgestellungsvertrag überschriebenen Vertrags (Anlage B 2 = Bl. 42 ff. d.A.) Personal zur Verfügung, u.a. den Kläger. Damit hatte sich der Kläger einverstanden erklärt (Anlage B 3 = Bl. 49 d.A.). Der Kläger wurde im Jobcenter St. als Arbeitsvermittler im Rechtskreis SGB II (Leistungen der Grundsicherung) eingesetzt. Er arbeitete im Bundesprojekt „Perspektive 50plus, Beschäftigungspakt der Region“ im Wesentlichen als Vermittler mit eigenem Ermessensspielraum. Träger des Jobcenters St. als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit H.) und der Kreis St..
Symbolfoto: Von JL-Pfeifer /Shutterstock.comÜber das Vermögen der Firma Z. GmbH Personalservice wurde am 01.01.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger bewarb sich daraufhin auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle (Anlage B 4 = Bl. 50 d.A.). Er absolvierte das Auswahlverfahren mit Erfolg. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z. GmbH Personalservice wurde einvernehmlich zum 31.05.2013 aufgehoben. Die Beklagte stellte den Kläger aufgrund des für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.08.2014 geschlossenen Arbeitsvertrags vom 22.05.2013 (Anlage K 1 = Bl. 11 d.A.) ein und beschäftigte ihn aufgrund Änderungsvertrags vom 03.04.2014 (Anlage K 2 = Bl. 12 d.A.) bis […]