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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Erstbemessung und Rechtskraft

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 Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 146/07
Urteil vom 24.10.2007

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet ist.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger macht einen Restanspruch geltend aus einer bei der Beklagte genommenen Unfallversicherung, welcher die AUB 94/3 der Beklagten zugrunde liegen.

Er stürzte am 28.06.2003 von einer hohen Leiter. Die Beklagte zahlte entsprechend einer Invalidität von 49 % einen Betrag von 35.890 EUR sowie eine Übergangsleistung.

Der Kläger begehrte in einem Vorprozess (3 0 235/05 LG Paderborn) eine höhere Entschädigung. Auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2005 wurde diese Klage mit Urteil vom 14.11.2005 – rechtskräftig – abgewiesen; insbesondere wurde ein Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen verneint, da der Invaliditätsgrad nicht höher sei als 49 %. Auf das Urteil (Bl. 17 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe nach § 11 Abschnitt IV AUB 94 einen Anspruch auf erneute Bemessung, die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahre 2005 stehe dem nicht entgegen. Der lnvalidität betrage richtigerweise 60 %.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.590,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 500,00 EUR seit dem 01. Juni 2003 und jeweils folgend zum Monatsersten auf 500,00 EUR, auf jeweils 565,00 EUR monatlich zum Monatsersten seit dem 01.09.2004, auf jeweils 600,00 EUR seit dem 01.09.2005 zum Monatsersten und auf jeweils 640,00 EUR seit dem 01.09.2006 bis einschließlich 01. Januar 2007 zum Monatsersten, sowie in Höhe von 5 % auf 15.910,00 EUR seit dem 26. April 2005 zu zahlen.

hilfsweise,

festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Grad der Invalidität bezogen auf den 28.06.2006 neu feststellen zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat mit der Klageerwiderung (dort S. 3 Mitte = Bl. 15) und erneut mit […]


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