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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertrag zugunsten Dritter – Bezeichnung des Dritten/Bestimmbarkeit

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Bundesgerichtshof
Az: V ZR 208/06
Urteil vom 16.11.2007

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung am 16. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Stadt G. wollte erreichen, dass drei städtische Grundstücke mit Mietwohnhäusern bebaut und die dafür notwendigen Stellplätze in einer auf einem vierten städtischen Grundstück zu errichtenden Stellplatzanlage geschaffen wurden. Zu diesem Zweck schloss sie 1994 mit der Klägerin, der Beklagten und einem weiteren Erwerber Kaufverträge über je eines dieser Grundstücke. In den Verträgen waren jeweils gleichlautend eine Bebauungsverpflichtung und die Verpflichtung enthalten, sich am Bau der Stellplatzanlage auf dem vierten Grundstück zu beteiligen, dieses anteilig zu erwerben und die für Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Anlage anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Die Gemeinschaft sollte unauflöslich sein, ihre Einzelheiten unter den Erwerbern geregelt werden. Die Kaufverträge mit der Stadt G. wurden vollzogen. Die Verhandlungen der Klägerin mit der Beklagten und dem dritten Erwerber über die Bildung der Stellplatzanlagengemeinschaft scheiterten. 1995 belastete die Stadt das für die Stellplatzanlage vorgesehene vierte Grundstück mit Stellplatzbaulasten zugunsten der an den dritten Erwerber und die Beklagte verkauften Grundstücke und verkaufte es dann an die Klägerin, die darauf die Stellplatzanlage errichtete und betreibt. Diese übernahm die beiden Baulasten und sah in der Stellplatzanlage über die von ihr zu schaffenden 27 Stellplätze hinaus zwölf zusätzliche Stellplätze vor, von denen sieben auf das Grundstück der Beklagten entfallen. Sie vermietet alle Stellplätze selbst.

Die Klägerin forderte die Beklagte zur Beteiligung an den Errichtungskosten auf und bot ihr auch den Kauf von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück mit der Stellplatzanlage an. Als diese nicht reagierte, trat sie am 21. Dezember 2004 für die Stadt G. von dem Kaufvertrag der Stadt mit der Beklagten zurück. Zur Rückabwicklung kam es nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie von der Beklagten, soweit hier von[…]


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